Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis setzt das Gericht eine Sperrfrist fest, in der keine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. Die gute Nachricht: Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich diese Frist vorzeitig aufheben bzw. verkürzen.

Die rechtliche Grundlage

Nach § 69a Abs. 7 StGB kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben, wenn neue Tatsachen zeigen, dass der Grund für die Ungeeignetheit entfallen ist – meist nach Ablauf einer Mindestzeit (häufig drei Monate) und bei nachweisbarer Veränderung.

Was „nachweisbare Veränderung" bedeutet

Der entscheidende Hebel ist genau das, was auch die MPU verlangt: eine glaubhafte Aufarbeitung und ein verändertes Verhalten. Dazu gehören je nach Anlass z. B. ein begonnener Abstinenznachweis, eine verkehrspsychologische Beratung oder eine dokumentierte Verkehrstherapie.

Wie wir helfen

Wir bereiten die Unterlagen und die inhaltliche Aufarbeitung so vor, dass sie sowohl für einen Antrag auf Sperrfristverkürzung als auch für die spätere MPU zählen – Sie verlieren also keine Zeit doppelt.

Ehrlich bleiben

Eine Verkürzung ist möglich, aber kein Automatismus. Pauschale Versprechen sind unseriös – entscheidend ist Ihr Einzelfall und eine saubere, belegbare Veränderung.